6. Es sei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7. Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge. » Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, sie habe die Darlehen von Dritten (Fr. 15'000.– plus weitere Zahlungen von Fr. 1'500.–) gegenüber des Sozialamtes ordentlich deklariert. Es handle sich dabei um A.___ gewährte zinslose Darlehen und somit um Schulden, die sie zu gegebener Zeit zurückzahlen müsse. Es seien ihr Kosten angefallen im Zusammenhang mit der Unterstützung und Betreuung ihrer betagten Eltern. Dafür sei sie auf ihr Auto angewiesen gewesen, was mit Kosten für Unterhalt und Versiche-