4. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens auf die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe im Grundbedarf um monatlich 30% und damit um CHF 293.10 seit dem 1. Juli 2020 zwecks Tilgung der Schuld die Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit den laufenden Leistungen zu verzichten, bzw. es sei diese Kürzung für die Dauer des Verfahrens aufzuheben. 5. Eventuell sei die Sozialbehörde X.___ sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Fahrspesen für die Arzt und Therapiebesuche zu übernehmen.