E. Mit Entscheid vom 17. November 2020 (Versand am 23. November 2020) wies der Gemeinderat X.___ den Rekurs vollumfänglich ab, sprach Seite 3/22 A.___ für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihre Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialamt sowie im Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'430.– (zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und MWST von 7,7 Prozent) zu und entzog einem dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung.