C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das Sozialamt A.___ mit Verfügung vom 11. Juni 2020, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– zuzüglich 5 Prozent Schuldzins zurückzuerstatten. Zwecks Tilgung der Schuld werde die Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit den laufenden Leistungen vorgenommen. Der Grundbedarf werde deshalb ab 1. Juli 2020 um 30 Prozent, d.h. um Fr. 293.10, gekürzt. Im Fall einer Ablösung von der Sozialhilfe werde der gesamte Restbetrag innert 30 Tagen fällig. Einem dagegen gerichteten Rekurs werde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. vi-act.