B.a) Nach Erhalt der Kontoauszüge für das Jahr 2019 (14. Februar 2020; Beilage zu vi-act. 3) sah das Sozialamt mit Verfügungsentwurf vom 21. Februar 2020 vor, A.___ zu verpflichten, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– zurückzuerstatten sowie zwecks Tilgung der Schuld ab 1. April 2020 eine Verrechnung im Umfang von 30 Prozent des Grundbedarfs (Fr. 293.10) vorzunehmen. Ferner beabsichtigten sie, ihr Auflagen im Zusammenhang mit der sofortigen intensiven Suche einer günstigeren Wohnung bis zu einem monatlichen Mietzins von höchstens Fr. 1'050.– (einschliesslich Nebenkosten) zu erteilen und gewährten A.___ das rechtliche Gehör (vi-act. 3).