A. A.___, ersuchte am 21. Januar 2019 (Eingang) das Sozialamt X.___ um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 (Versand am 23. Januar 2019) sprach ihr Sozialamt Sozialhilfeleistungen zu (zunächst ergänzend zu damals noch ausgerichteten ALV-Taggel- dern). Ferner führten sie in den Erwägungen mit Hinweis auf die gemeindeeigenen Mietzins-Richtlinien (Fr. 1'050.– bei einem Einpersonen-Haushalt; vgl. vi-act. 17) aus, A.___ werde aufgefordert, ihre Wohnung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen. Ansonsten werde der Differenzbetrag von Fr. 370.– mit dem Lebensunterhalt verrechnet.