Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5). Den Entscheid DIGS411-397 vom 08.07.2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-397 Entscheid vom 8. Juli 2022 Rekurrentin A.___ vertreten durch F.___