{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n7.3 Für dieses Rekursverfahren erscheint angesichts des Umstands,\ndass die Rechtsvertretung die Rekurrentin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialamt und im Rekursverfahren vor der Vorinstanz vertrat,\nein Honorar von Fr. 2'000.– angemessen. Dieses ist um einen Fünftel auf\nFr. 1'600.– zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Hinzu kommen pauschale Barauslagen von 4 Prozent (Fr. 80.–) vom ungekürzten Honorar (Art. 28bis\nHonO), mangels Antrags hingegen keine Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO; vgl.\nLINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 14). Der Staat entschädigt die Rechtsvertretung der Rekurrentin für das vorliegende Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).\n\n7.4 Dieser Verfahrensausgang – lediglich hälftiges Obsiegen – führt\nnicht zu einer neuen Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung für das\nRekursverfahren vor der Vorinstanz sowie für das erstinstanzliche Verfahren\nvor dem Sozialamt. Die Rekurrentin bzw. ihre Rechtsvertretung hat die von\nder Vorinstanz für die beiden Verfahren grundsätzlich festgelegte Höhe im\nÜbrigen nicht gerügt. Es hat somit bei der von der Vorinstanz festgelegten\nEntschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für die beiden Verfahren (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs) sein Bewenden.\n\n7.5 Der Vorinstanz steht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Kostenersatz zu; ihr Begehren ist abzuweisen.\n\nSeite 21/22\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ vom 7. Dezember 2020 wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinn von Ziffer 5 der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Rekursentscheids des Gemeinderates X.___ vom\n17. November 2020 sowie die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom\n11. Juni 2020 werden aufgehoben.\n\n2. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'200.–. A.___ wird ihr Anteil von\nFr. 600.– nicht auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird ihr Anteil von Fr. 600.– auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertretung von A.___, F.___, infolge\nunentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne\nMehrwertsteuer).\n\n4. Das Begehren der politischen Gemeinde X.___ um Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über Verwaltungsrechtspflege innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben\nwerden.\n\nSeite 22/22\n"}