{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n Seite 19/22\nFahrspesen für die Arzt- und Therapiebesuche wird mangels Streitgegenstands nicht eingetreten. Im Ergebnis hat die Rekurrentin insofern obsiegt, als\ndie Höhe der verfügten Rückerstattungsforderung (einzig) um den von der politischen Gemeinde X.___ noch zu ermittelnden Betrag betreffend Fahrtkosten\nfür eigene Arztbesuche und Therapien der Rekurrentin zu reduzieren ist und\ndie Verrechnung auf sechs Monate befristet wird. Es handelt sich somit nicht\num eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang,\nweshalb die Rekurrentin nicht als vollständig obsiegend zu betrachten ist (vgl.\nzur Rückweisung mit offenem Ausgang VerwGE B 2019/273 vom 9. August\n2020 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2 mit\nHinweisen sowie weitere Entscheide; vgl. auch R. VON RAPPARD-HIRT,\nPK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Die Rekurrentin hat vielmehr hälftig obsiegt.\nDie Vorinstanz gilt im gleichen Umfang (ebenfalls hälftig) als unterlegen. Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\nBeide Parteien wären grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens – je zur\nHälfte – kostenpflichtig. Auf die Auferlegung des Anteils von Fr. 600.– bei der\nRekurrentin wird verzichtet (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11], Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 4. Februar 2021). Der\nAnteil von Fr. 600.– wird der politischen Gemeinde X.___ auferlegt; auf die\nErhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n7.\n7.1 Die Rekurrentin wie auch die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Rekurrentin ist aufgrund der\nSach- und Rechtslage auf eine Rechtsvertretung angewiesen, und die Angelegenheit ist für sie von sehr grosser Bedeutung (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die\nausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen\nund Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Eine ausseramtliche Entschädigung resultiert nur bei mehrheitlichem Obsiegen. Bei hälftigem Obsiegen heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte\nträgt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (A. LINDER, PK VRP/SG,\nART. 98BIS VRP N 16). Die Rekurrentin hat hälftig obsiegt und hätte demgemäss ihre ausseramtlichen Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Nachdem\ndas Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 4. Februar 2021\nfür das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung\ndurch F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung der Rechtsvertretung.\n\n7.2 Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Verwaltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarordnung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\n\nSeite 20/22\nRechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]; Art. 7 RekV). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt\nFr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art\nund Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 10 und Art. 19\nHonO; Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Die Rechtsvertretung der Rekurrentin hat\nkeine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise\nfestzusetzen ist (Art. 6 HonO).\n\n"}