{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n4.2 Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den\nLebensunterhalt (in Form einer Pauschale), die Wohnkosten und die Kosten\nfür die medizinische Grundversorgung. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen\nExistenz dar. Er darf deshalb nur in begründeten Fällen (Leistungskürzungen\nals Sanktion) und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz unterschritten werden (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2017/57 vom 23. Mai 2018\nE. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG eingehalten wird und die Rückerstattung\nrechtskräftig verfügt wurde (Art. 22a SHG). Die Kürzungslimite beträgt fünf bis\nhöchstens 30 Prozent (Art. 17 Abs. 1 SHG). Bei der Verrechnung nach\nArt. 22a SHG ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (wie bei\nder Kürzung) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, was\nbedeutet, dass die Verrechnung lediglich in jenem beschränkten betragsmässigen und zeitlichen Rahmen zulässig ist, wie er bei der Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG zu beachten ist (vgl. VerwGE B 2017/57\nvom 23. Mai 2018 E. 5.7 und 5.8). Erfolgt die Rückerstattung während dem\nBezug von Sozialhilfeleistungen, darf der monatliche Rückerstattungsbetrag\n– allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – nicht höher sein als 30 Prozent des Grundbedarfs (vgl. Kap. E.3.2 der SKOS-Richtli-\nnien und KOS-Praxishilfe). Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien sieht bei einer\nKürzung von 20 Prozent und mehr eine Maximalfrist von sechs Monaten vor,\nmit der Möglichkeit einer Überprüfung.\n\n4.3 Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt\nder Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die beabsichtigte\nVerrechnungsrate muss umfangmässig und in zeitlicher Hinsicht die vorstehend erwähnten Voraussetzungen (Ziff. 4.2 der Erw.) erfüllen. Hinsichtlich der\nHöhe des monatlichen Verrechnungsbetrags liegt die beabsichtigte Verrechnung gerade noch innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Bei diesem\nUmfang ist eine Verrechnung gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit allerdings höchstens während sechs Monaten zulässig. Die unterlassene zeitliche Befristung\nerweist sich somit als nicht rechtmässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt insofern teilweise gutzuheissen, als die Verrechnung auf sechs Monate befristet\nwird.\n\n4.4 Tatsächlich nahmen das Sozialamt die Verrechnung unzulässigerweise in den Monaten Juli bis Dezember 2020 im höchstmöglichen Umfang\nvon 30 Prozent des damals massgebenden Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bereits vor. Nachdem die Verrechnung in diesem Umfang vorliegend\n\nSeite 18/22\nbestätigt wird, ist – unter Vorbehalt der Rechtskraft dieses Entscheids – auf\ndie Verpflichtung der politischen Gemeinde X.___ zur Nachzahlung des verrechneten Betrags (6 Monate à Fr. 293.10; insgesamt Fr. 1'758.60) zu verzichten. Die bestehende Rückerstattungsforderung reduziert sich zusätzlich\num diesen Betrag.\n\n4.5 Gestützt auf Ziff. 3.7 sowie 4.3 und 4.4 der Erwägungen sind\nZiff. 1 des Rekursentscheids der Vorinstanz sowie die zugrundeliegende Verfügung des Sozialamtes aufzuheben und die politische Gemeinde hat neu zu\nbefinden.\n\n"}