{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n3.6\n3.6.1 Bezüglich des geltend gemachten Differenzbetrags von insgesamt\nFr. 4'400.– im Zusammenhang mit den ab Mai 2019 nicht mehr vollumfänglich\nübernommenen überhöhten Wohnkosten erübrigen sich weitere Ausführungen, nachdem die Rekurrentin die vom Sozialamt verfügte Beschränkung der\nÜbernahme der tatsächlichen Mietzinsen bis Ende April 2019 nicht angefochten hat, und diese Verfügung somit rechtskräftig wurde (vgl. Ziff. 1.5 der\nErw.).\n\n3.6.2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst nebst verschiedenen weiteren Ausgabenpositionen den Energieverbrauch (Elektrizität, Gas\n\nSeite 16/22\netc.), soweit es sich nicht um Wohnnebenkosten handelt (vgl. Kap. B.2.1 der\nSKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2.2 der KOS-Praxishilfe).\n\nDie von der Rekurrentin als zu berücksichtigende Ausgabenposition geltend\ngemachten Stromkosten im Gesamtbetrag von Fr. 170.– (Akonto plus Rechnung; vgl. act. 1/29) der Elektrizitätswerk X.___ AG hatte sie demgemäss aus\ndem Grundbedarf zu bezahlen. Das Sozialamt (sinngemäss bestätigt durch\ndie Vorinstanz) zog diesen Betrag daher ebenfalls zu Recht nicht vom Rückforderungsbetrag ab.\n\n3.6.3 Nebst den Wohnkosten sind die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten ebenfalls zu übernehmen. Bei Mietverhältnissen sind nur die vertraglich vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig sind.\nKosten für Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden (vgl.\nKap. B.3 der SKOS-Richtlinien).\n\nAus der von der Rekurrentin eingereichten ersten Seite des Mietvertrags der\nfrüheren Wohnung (act. 1/11) geht hervor, dass sie für Heizungs- und Warmwasserkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Radio/TV sowie Hauswart pauschal einen Betrag von monatlich Fr. 160.– zu bezahlen hatte. Eine Kehrrichtgrundgebühr ist im Mietvertrag nicht als Nebenkostenposition aufgeführt. Die\neingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung April 2018 bis März 2019\n(act. 1/28) geht von monatlichen Akontozahlungen in gleicher Höhe aus. Belege bezüglich nachträglich vereinbartem vertraglichen Wechsel von Pau-\nschal- zu Akontozahlungen bei den Nebenkosten reichte die Rekurrentin\nkeine ein. Die Nebenkostenabrechnung betrifft ferner einen Zeitraum als sie\nnoch nicht bedürftig war sowie als das Sozialamt noch den tatsächlichen\nWohnungsmietzins einschliesslich pauschalen Nebenkosten gemäss Mietvertrag im Sozialhilfebudget anrechneten. Die Nichtberücksichtigung des Betrags\nvon Fr. 660.65 als vom Rückforderungsbetrag abzuziehende Ausgaben erscheint daher ebenfalls rechtmässig.\n\n3.7 Die politische Gemeinde X.___ hat nach dem Gesagten unter Mitwirkung der Rekurrentin die im massgeblichen Zeitraum (vgl. Ziff. 3.4.2 der\nErw.) angefallenen Fahrtkosten zu eigenen Arzt- und Spitalkonsultationen sowie Therapien zu ermitteln. In diesem Punkt ist die Angelegenheit an die politische Gemeinde X.___ zurückzuweisen und der Rekurs ist insofern teilweise\ngutzuheissen. Die geltend gemachte Rückerstattungsforderung von\nFr. 16'500.– (zuzüglich 5 Prozent Zins) reduziert sich um diesen Betrag.\n\n4.\n4.1 Das Sozialamt (bestätigt durch die Vorinstanz) will die Rückerstattungsforderung zwecks Tilgung der Schuld in monatlichen Raten von 293.10\n(30 Prozent des im Jahr 2020 gemäss KOS-Praxishilfe massgebenden\n\nSeite 17/22\nGrundbedarfs von Fr. 977.–) verrechnen (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).\n\n"}