{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n3.4.3 Bei den Akten befinden sich keine Versicherungsausweise der\nKrankenkasse. Die Art der Zusatzversicherung(en) der Rekurrentin ist daher\nnicht bekannt. Aus den Akten (vgl. act. 1/30, act. 1/19) lässt sich allerdings\nvermuten, dass sie eine (Halb-)Privatversicherung abgeschlossen hat. Es besteht – wie erwähnt – kein Rechtsanspruch auf die Übernahme von Prämien\nfür die Zusatzversicherung. Die Rekurrentin hat das Sozialamt offenbar auch\nnicht unter Darlegung von besonderen Gründen darum ersucht. Ihrer Begründung in der Rekurseingabe, die Übernahme der Zusatzversicherung sei im Interesse des Sozialamtes, weil die Versicherung für Kosten wie insbesondere\nden Aufenthalt in der Klinik D.___ aufkomme, welche ohne diese Versicherung letztlich vom Sozialamt bezahlt werden müssten, kann nicht gefolgt werden. Ohne entsprechende Versicherung (und Kostengutsprache) hätte sich\ndie Rekurrentin – wie nicht von der Sozialhilfe unterstützte Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die nicht in der Lage sind, eine solche\nZusatzversicherung zu finanzieren – im Rahmen der nach KVG geltenden\nGrundsätze behandeln lassen müssen. Die Nichtberücksichtigung des geltend gemachten Betrags von Fr. 2'364.– im Rahmen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen erweist sich damit als rechtmässig.\n\nSeite 15/22\n3.4.4 Ebenfalls zu Recht wurden die von der Rekurrentin geltend gemachten Fahrtkosten (Fr. 986.80) im Zusammenhang mit belegten Begleitungen bei Arztbesuchen ihrer Eltern (vgl. act. 1/16, 1/17) sowie weiterer geltend\ngemachten (nicht belegten) Fahrten für deren Betreuung nicht berücksichtigt.\nDie Sozialhilfe hat zur Deckung der laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt der bedürftigen Person – vorliegend der Rekurrentin – beizutragen (vgl.\nArt. 11 Abs. 1 SHG). Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung\nvon (in einer anderen Gemeinde wohnhaften) betagten Eltern fallen nicht darunter.\n\n3.5\n3.5.1 Betriebs- und Unterhaltskosten eines privaten Motorfahrzeuges\nwerden im Sozialhilfebudget grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird einer gesuchstellenden Person ein Motorfahrzeug von einer nicht unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Drittperson kostenlos zur Verfügung gestellt und werden von dieser auch die entsprechenden Betriebs- und Unterhaltskosten auf\neigene Kosten und ohne Rückgriff auf die gesuchstellende Person finanziert,\nso liegt eine freiwillige zweckbestimmte Leistung vor. Diese Zuwendung kann\nin der Regel bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. Kap. E.2.6.1, E.2.6.4 der KOS-Praxishilfe).\n\n3.5.2 Die Rekurrentin ist Eigentümerin des inzwischen rund 22-jährigen\nFahrzeugs. Wie erwähnt (vgl. Ziff. 3.3.2 der Erw.) wurden ihr Pauschalbeträge\nohne Zweckbestimmung gutgeschrieben. Es ist weder eine vorläufige Finanzierung von Betrieb und Unterhalt durch die Drittperson im Sinn eines rückzahlbaren Darlehens ersichtlich, noch hat die Rekurrentin Belege eingereicht,\nwonach die einzelnen aufgeführten Rechnungen (vgl. act. 1/22–1/26) durch\nDrittpersonen auf eigene Kosten beglichen wurden. Sie verweist einzig pauschal auf die Rückzahlungspflicht der gewährten Darlehen. Es erscheint daher rechtmässig, dass die Vorinstanz die Nichtberücksichtigung der von der\nRekurrentin geltend gemachten Kosten für Betrieb und Unterhalt ihres Autos\nim Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 4'100.– durch das Sozialamt im Ergebnis\nbestätigte.\n\n"}