{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n3.4.2 Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sind der Rekurrentin offensichtlich ausserordentliche Fahrtkosten mit dem Auto und/oder öffentlichen\nVerkehr (u.a. nach Zürich und Uznach) im Zusammenhang mit zahlreichen eigenen medizinisch erforderlichen Arztbesuchen und Therapien (u.a. Physiotherapie, Chiropraktiker) angefallen. Sie macht einen Betrag von Fr. 703.80\ngeltend. Belegt sind allein für den Zeitraum zwischen 27. August 2019 und\n30. Januar 2020 13 Termine beim Chiropraktiker in der Klinik C.___ in Z.___\n(act. 1/21). Aus den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (act. 1/5 sowie vi-act. 15), lässt sich unmittelbar nichts bezüglich angefallener Fahrtkosten schliessen. Die eigenhändige Aufstellung der Rekurrentin hinsichtlich\nwahrgenommener Termine (act. 1/18) stimmt teilweise mit Termineinladungen der Klinik C.___ überein (act. 1/19, 1/20). Abrechnungen der Krankenkasse hinsichtlich Arztterminen befinden sich keine bei den eingereichten\nVorakten.\n\nUnbestrittenermassen wurden in den Sozialhilfebudgets der Rekurrentin von\nBeginn weg keine Fahrtkosten berücksichtigt im Zusammenhang mit der\nWahrnehmung von (dem Sozialamt aufgrund von Abrechnungen der Krankenversicherung bekannten) zahlreichen ausserhalb von X.___ stattgefundenen medizinisch erforderlichen Terminen. Die Rekurrentin hatte offenbar\nmangels Kenntnis das Sozialamt jeweils nicht um deren Erstattung ersucht\nund wurde diesbezüglich auch nicht informiert. Eine vorgängige Kostengutsprache darf für die Erstattung notwendiger Fahrtkosten für Arzt-, Spital- oder\nTherapiebesuche nicht verlangt werden. Nach Einreichung entsprechender\nBelege wären die Fahrtkosten jeweils vom Sozialamt als ausserordentlicher\n\nSeite 14/22\nBedarf zu bezahlen gewesen. Seit Mai 2019 (und bis zum Umzug in die neue,\num Fr. 100.– zu teure Wohnung) standen der Rekurrentin aus dem Grundbedarf monatlich nochmals Fr. 370.– weniger zur Verfügung (nachdem sie seit\nBeginn der Unterstützung bereits die Zusatzversicherung von Fr. 179.10 aus\ndem Grundbedarf finanzierte; vgl. vi-act. 12), weil das Sozialamt gestützt auf\nihre Verfügung nur noch die Mietkosten gemäss gemeindeeigenen Mietzinsrichtlinien übernahmen. Es erscheint daher nicht rechtmässig, wenn im Verfügungszeitpunkt zwar sämtliche seit 13. Mai 2019 zugeflossenen Drittzahlungen vollumfänglich als Einnahmen berücksichtigt werden, jedoch gleichzeitig\nkeine der Rekurrentin im gleichen Zeitraum im Zusammenhang mit ihren medizinischen Terminen angefallene Fahrtkosten Berücksichtigung finden mit\ndem Argument der bereits überwundenen Notlage, wonach nicht nachträglich\nAuslagen geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der vorliegenden Akten\nlassen sich diese Fahrtkosten nicht beziffern. Die Notlage überwinden bzw.\nihren entsprechend erhöhten individualisierten Lebensbedarf hinsichtlich der\nFahrtkosten decken konnte die Rekurrentin jedenfalls nur aufgrund von zugeflossenen Drittzahlungen. In diesem (noch unbestimmten) Umfang hat die Rekurrentin demgemäss nicht unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen. Die\nAngelegenheit ist daher an die politische Gemeinde X.___ zurückzuweisen,\ndamit sie, unter Mitwirkung der Rekurrentin, die im Zeitraum zwischen 13. Mai\n2019 (Eingang der ersten Gutschrift) und dem Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung (11. Juni 2020) angefallenen Fahrtkosten ermittelt (vgl. Art. 4bis\nSHG) und diesen Betrag vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag abzieht.\n\n"}