{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n3.3.2 Die drei Gutschriften zu Fr. 5'000.– (die ersten beiden von einem\nArchitekturbüro, die dritte von einer Privatperson) sind mit dem Vermerk\n«Darlehen» versehen. Die drei weiteren Gutschriften zu Fr. 500.– der jetzigen\nRechtsvertretung der Rekurrentin erfolgten ohne einen Vermerk. Die Rekurrentin räumt ein, dass keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen\nwurden. Die Zuwendungen bewegen sich ferner weder in einem bescheidenen Umfang, noch kann die Rekurrentin beweisen, dass sie mit einer besonderen Zweckbestimmung erbracht wurden. Ein Grund für die ausnahmsweise\nNichtanrechnung ist demgemäss nicht ersichtlich. Bei ordnungsgemässer umgehender Meldung der einzelnen Zahlungen wären sie zu Recht im Sozialhilfebudget der Rekurrentin als Einnahmen berücksichtigt worden. Durch die\nNichtmeldung erfuhr die Rekurrentin somit grundsätzlich eine unrechtmässige\nBesserstellung. Die vollumfängliche Berücksichtigung aller Gutschriften als\nEinnahmen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.\n\n3.3.3 Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht keine der\nvon der – anerkanntermassen bedürftigen – Rekurrentin geltend gemachten\nKosten (vgl. Ziff. 3.1.1 der Erw.) berücksichtigte.\n\n3.4\n3.4.1 Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird\nso bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für\nden Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 erster\nund zweiter Satz SHG). Die Bedürftigkeit wird ermittelt, indem das Einkommen sowie die weiteren Mittel der Sozialhilfeempfänger dem anrechenbaren\nBedarf gegenübergestellt werden (vgl. W OLFFERS, A.A.O., S. 127). Die Sozialhilfe ist eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird. Für bereits überwundene Notsituationen\nkann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden\n(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1 mit\nHinweisen). Die Bezugnahme auf eine konkrete und aktuelle Notlage\nschliesst u.a. aus, dass – mit wenigen Ausnahmen – Schulden übernommen\nwerden oder rückwirkend Sozialhilfe erstattet wird, auch wenn ein Anspruch\n\nSeite 13/22\nbestanden hätte. Sozialhilfe ist somit grundsätzlich für die Zeit ab Einreichung\ndes Gesuchs geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_75/2014 vom\n16. Juli 2014 E. 4.2).\n\nIm Bereich der Gesundheitsversorgung gibt es Leistungen und Kosten, welche über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, jedoch im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind.\nDie Prämien und Kosten, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, können in begründeten Fällen übernommen werden. So z.B. für Alternativmedizin, Krankentaggeldversicherungen und Zahnversicherungen für\nKinder (Kap. C.1.4 der SKOS-Richtlinien). Die Prämien für Zusatzversicherungen sind lediglich in Ausnahmefällen als situationsbedingte Leistung (besonderer Lebensunterhalt) zu berücksichtigen (vgl. W IZENT, SOZIALHILFE-\nRECHT, RZ. 513). Bei Mehraufwendungen für Spital-, Arzt- oder Therapiebesuche sind gemäss KOS-Praxishilfe die effektiven Bahn- und/oder Buskosten\n(Basis SBB-Halbtaxabonnement), welches im Grundbedarf enthalten ist, zu\nübernehmen. Wenn immer möglich sollen ortsansässige oder naheliegende\nSpitäler, Ärzte oder Therapeuten konsultiert werden (vgl. KOS-Praxishilfe zu\nKap. C.1.4 der SKOS-Richtlinien).\n\n"}