{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:58", "Checksum": "5b48e9efa9edae719fbe9c7ac9a57f25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397\nRegeste:\nRückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n Seite 11/22\nAbs. 2 SHG fest, dass Tatsachen, die den Anspruch oder die Berechnung\nverändern, umgehend und unaufgefordert dem Sozialamt mitzuteilen seien\n(act. 1/32). Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Rekurrentin dem Sozialamt die Kontoauszüge für das Jahr 2019 am 14. Februar 2020 einreichte\n(vgl. vi-act. 3), nachdem sie mit E-Mail vom 13. Februar 2020 im Rahmen der\njährlichen Revision zur Einreichung der kompletten Kontoauszüge für das\nJahr 2019 (Januar bis Dezember 2019) aufgefordert worden war (vgl. viact. 2). In diesen Kontoauszügen sind drei als Darlehen bezeichnete Gutschriften von je Fr. 5'000.– (vom 13. Mai, 31. Juli und 11. November 2019) sowie drei weitere, nicht als Darlehen bezeichnete Gutschriften von je Fr. 500.–\nvon F.___ (vom 30. September, 31. Oktober und 11. November 2019) ersichtlich, insgesamt ein Betrag von Fr. 16'500.–. Die Rekurrentin hat somit offensichtlich das Sozialamt nicht jeweils umgehend und unaufgefordert über die\nihr zugeflossenen Geldbeträge informiert. Dadurch hat sie ihre gesetzliche\nAuskunfts- und Meldepflicht mehrfach verletzt.\n\n3.3\n3.3.1 Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter (Geld- oder Sachleistungen),\ndie ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, gibt es keine einheitliche\nPraxis. Eine etablierte Formel lautet, dass vom Grundsatz der Anrechnung\ngenerell dann abzusehen ist, wenn sich kumulativ die Zuwendungen in einem\nrelativ bescheidenen Umfang bewegen, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung (z.B. Ferien), zusätzlich zu Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte (z.B. Onkel) bei einer Anrechnung einstellen\nwürde, wobei diese letzte Voraussetzung in der Praxis nur eine geringe Rolle\nspielt. Die Sozialhilfe muss allenfalls das Risiko eingehen, dass die Leistung\nentfällt. Erfährt die Sozialhilfebehörde erst nachträglich von einer Zuwendung,\nkann die Leistung gar nicht mehr entfallen. Geschenke zu einem bestimmten\nAnlass (z.B. Geburtstag) und Ähnliches sind dementsprechend nicht anzurechnen, solange sie sich in einem angemessenen Umfang bewegen. Gleiches gilt für punktuelle und bescheidene Gelegenheitszuwendungen, etwa\nvon Angehörigen. Die einzelfallbezogene Güterabwägung spielt eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe\nletztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung neben der Sozialhilfe\nim konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse «Komfortsituation» ermöglicht würde (vgl. W IZENT,\nSOZIALHILFERECHT, RZ. 645 FF.; F. W OLFFERS, GRUNDRISS DES SOZIALHILFE-\nRECHTS, 2. AUFL., BERN 1999, S. 154).\n\nBei Darlehen drängt sich nach Wizent – entgegen dem Bundesgericht, das\nDarlehen als grundsätzlich anrechenbar bezeichnet, obwohl sie definitionsgemäss zurückbezahlt werden müssen und deshalb nicht einkommensbildend\nsind – eine differenzierte Betrachtung auf. Er verweist auf die analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Drit-\n\nSeite 12/22\nter, d.h. grundsätzliche Anrechnung, wobei aber im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen und den Einzelfall Ausnahmen zuzulassen sind. Eine Anrechnung ist insbesondere dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich\nverschulden würde (vgl. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 650, mit Hinweisen\nauf die Rechtsprechung). Für ein Darlehen (Art. 312 ff. OR) können ein\nschriftlich formulierter Vertrag, Kündigungsklauseln oder fest vereinbarte\nRückzahlungen sprechen. Zum Vornherein nicht gemeint sein können Darlehen, die ein Dritter gewährt, weil er für das Sozialamt «einspringt» (W IZENT,\nDIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, S. 438).\n\n"}