{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n Seite 10/22\n3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu\nerheben (Art. 12 VRP). Auch das SHG verlangt, dass das mit dessen Vollzug\nbetraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe ermittelt (Art. 4bis SHG). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, u.a. durch die in Art. 16 SHG\ngesetzlich statuierte Auskunfts- und Meldepflicht relativiert (vgl. VerwGE\nB 2015/110 vom 7. Februar 2018 E. 2.5.3). Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht, erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b SHG).\nWer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern (Art. 16 Abs. 2 SHG). Die hilfesuchenden\nPersonen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Der Informationsanspruch der Behörde erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Tatsachen,\nwelche die Behörde für die Klärung des Anspruchs benötigt (U. VOGEL,\nRECHTSBEZIEHUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERSTÜTZTEN PERSON\nUND DER ORGANE DER SOZIALHILFE, IN: C. HÄFELI [HRSG.], DAS SCHWEIZERI-\nSCHE SOZIALHILFERECHT, S. 177). Die Auskunfts- und Meldepflicht wird in den\nSKOS-Richtlinien und der KOS-Praxishilfe in Kap. A.5.2 weiter ausgeführt.\nDanach ist eine bedürftige Person verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre\nEinkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben und\nmuss insbesondere Einblick in Unterlagen gewähren, die für die Feststellung\nder Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind\n(Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.; vgl.\nauch VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli 2018 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichtes 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2; G. W IZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLI-\nCHE BEDÜRFTIGKEIT, DISS. BASEL 2014, S. 540). Die Auskunfts- und Meldepflicht verpflichtet die bedürftige Person im Sinn einer «Dauerverpflichtung»\nüber das gesamte Unterstützungsverhältnis hinweg, bei der Ermittlung des\nrechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Es geht insbesondere um die\nunaufgeforderte Meldung unterstützungsrelevanter Informationen (insbesondere Einkommen, Vermögen, Familien- und Haushaltsverhältnisse sowie Gesundheitszustand der unterstützten Person). Daher müssen die bedürftigen\nPersonen über für die Sozialhilfe rechtserhebliche Ereignisse Auskunft geben,\nsachdienliche Belege einreichen und allfällige Änderungen unaufgefordert\nund innert nützlicher Frist melden (vgl. W IZENT, SOZIALHILFERECHT,\nRZ. 775 FF.).\n\n3.2.3 Mit dem Anmeldeformular Sozialhilfe hatte die Rekurrentin auch\neine Erklärung hinsichtlich Kenntnis ihrer Pflichten (u.a. Auskunftspflicht sowie Meldepflicht) unterzeichnet (vgl. Beilage zu vi-act. 1). In der Leistungsverfügung vom 22. Januar 2019 hielt das Sozialamt unter Verweis auf Art. 16\n\n"}