{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n3.1.2 Demgegenüber macht die Vorinstanz zusammengefasst geltend,\ngrundsätzlich seien bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen, wozu auch Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen oder Leistungen und Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis erbracht würden, gehörten. Dies gelte auch für zweckgebundene Zuwendungen sowie Darlehen. Erhalte eine unterstützte Person von einer Drittperson ein Darlehen, sei es zulässig zu verlangen, dass damit der\nlaufende Lebensunterhalt finanziert werde. Durch die erst verspätet im Rahmen der Kontrolle der Kontoauszüge eingeräumten Zahlungen habe die Rekurrentin eine wirtschaftliche Besserstellung erfahren und sei folglich in diesem Umfang nicht mehr bedürftig gewesen. Wäre sie ihren Meldepflichten\nordnungsgemäss und rechtzeitig nachgekommen, wären ihr die Drittleistungen im Sozialhilfebudget entsprechend angerechnet worden. Die seit dem\ngeltend gemachten Rückerstattungsanspruch von der Rekurrentin aufgeführten und nur lückenhaft belegten unterschiedlichen Ausgaben seien teilweise\nbereits in den Wohnkosten einschliesslich Nebenkosten bzw. dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (z.B. Heiz- und Energiekosten). Für\nandere bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme durch die Sozialhilfe (z.B. Kosten im Zusammenhang mit dem Auto oder Prämien für Zusatzversicherung) oder sie müssten jeweils im Voraus geltend gemacht werden, damit das Sozialamt sie allenfalls für die Zukunft übernehmen könne.\nFür sämtliche im Zusammenhang mit ihren Eltern angefallenen oder anfallenden Auslagen sei die Gemeinde X.___ auch für die subsidiäre Kostentragung\nörtlich nicht zuständig.\n\n3.2\n3.2.1 Nur wer im sozialhilferechtlichen Sinn bedürftig ist, das heisst,\nüber keine ausreichenden Einnahmen und kein ausreichendes Vermögen\nverfügt, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, hat Anspruch auf\nSozialhilfe. Finanzielle Sozialhilfe ist subsidiär zu den verfügbaren Eigenmitteln (vgl. G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 55 F.;\nArt. 9 Abs. 1 SHG). Der sozialhilferechtliche Einnahmenbegriff ist sehr weit\ngefasst. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmalige oder laufende –\nEinnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder\nRechtsnatur. Die Sozialhilfe ist nicht nur gegenüber privat- und öffentlichrechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, Ansprüchen aus Verträgen, Schadenersatzansprüchen oder Stipendien nachrangig, sondern auch gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (W IZENT, SOZI-\nALHILFERECHT, RZ. 621; Art. 2 Abs. 2 SHG; vgl. auch Kap. A.4 der SKOS-\nRichtlinien; C. HÄNZI, LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE IN DEN KANTONEN, IN: HÄ-\nFELI [HRSG.], DAS SCHWEIZERISCHE SOZIALHILFERECHT, LUZERN 2008, S. 139).\n\n"}