{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n Seite 8/22\nnur prüfen, ob die Vorinstanz die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens\nverletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, das\nheisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat (vgl.\nLOOSER / LOOSER-HERZOG, PK VRP/SG, ART. 46 VRP N 20).\n\n2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss\nArt. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Praxishilfe). Diese ergänzt bzw. präzisiert die\nRichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend\nSKOS-Richtlinien). Weil vorliegend ein Sachverhalt aus den Jahren\n2019–2020 zu beurteilen ist, werden die Richtlinien in der bis Ende Dezember\n2020 geltenden Fassung beigezogen (beide abrufbar unter https://www.kossg.ch/fileadmin/user_upload/KOS-Praxishilfe_Version_1._Januar_2019.pdf).\n\n2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Rekurrentin unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– (zuzüglich\n5 Prozent Zins) zurückerstatten muss sowie deren Verrechnung mit laufenden\nLeistungen der finanziellen Sozialhilfe.\n\n3.\n3.1\n3.1.1 Die Rekurrentin stellt die Höhe der Rückerstattungsforderung\ngrundsätzlich in Frage. Sie bringt zusammengefasst vor, bei den ihr gewährten Beträgen (drei Mal Fr. 5'000.– sowie weitere Zahlungen von insgesamt\nFr. 1'500.–) handle es sich um Darlehen, die sie zurückzahlen müsse. Sie\nhabe die Kontoauszüge bezüglich des Jahres 2019 Anfang 2020 aus freien\nStücken der Sozialbehörde übergeben. Mehr als diese Kontoauszüge lägen\nihr selber nicht vor. Es seien ihr Fahrtkosten mit ihrem Auto von insgesamt\nFr. 986.80 angefallen im Zusammenhang mit der Unterstützung (im Haushalt\nund administrativ) und Betreuung (Arzt-, Spitalbesuche, Umzug ins Altersheim usw.) ihrer betagten Eltern. Dafür sei sie auf ihr Auto angewiesen gewesen, was mit Kosten für Unterhalt und Versicherung von Fr. 4'100.– verbunden sei. Ferner habe sie Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr im Zusammenhang mit eigenen Arzt- und Physiotherapieterminen von insgesamt\nFr. 703.80 gehabt, welche gemäss SKOS-Richtlinien von der Sozialbehörde\nzu übernehmen seien. Ausserdem führt sie weitere ihr angefallene Kosten im\nZusammenhang mit der früheren Wohnung auf im Gesamtbetrag von\nFr. 5'270.– (recte Fr. 5'230.–; Differenzbetrag überhöhte Wohnkosten insgesamt Fr. 4'400.–, zusätzliche Nebenkosten Fr. 660.–, Stromkosten Fr. 170.–)\nund jährliche Kosten der Zusatzversicherung zur Krankenkasse von\nFr. 2'364.–. Sie habe somit einen Betrag von nahezu Fr. 14'000.– für Kosten\neingesetzt, welche von der Sozialhilfe zu übernehmen gewesen wären, sie\nhätte übernehmen können oder deren Zahlung durch Dritte hätte akzeptiert\nwerden müssen. Ferner erachtet sie eine angesichts der Höhe der geltend\n\nSeite 9/22\ngemachten Forderung mindestens fünf Jahre dauernde Verrechnung bis zur\nvollständigen Rückzahlung der Forderung (zuzüglich Zins) als unzulässig.\n\n"}