{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n1.7 Sowohl das Sozialamt als auch die Vorinstanz entzogen einem\nallfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung, und die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit laufenden Sozialhilfeleistungen erfolgte tatsächlich\nbereits ab 1. Juli 2020. Die Rekurrentin ersucht um rückwirkende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab 11. Juni 2020 sowie im Sinn einer\nvorsorglichen Massnahme um Verzicht für die Dauer des Verfahrens auf die\nVerrechnung von monatlich Fr. 293.10 seit 1. Juli 2020.\n\nSeite 7/22\nUnter Verweis auf Art. 22a SHG wies die verfahrensleitende Juristin des Departementes des Innern die Vorinstanz nach Rekurseingang umgehend darauf hin, dass die Rückerstattung infolge Anfechtung des Rekursentscheids\nnicht rechtskräftig verfügt wurde, womit eine gesetzliche Voraussetzung für\ndie Verrechnung fehle. Die Vorinstanz sicherte zu, dass die Verrechnung auf\nunbestimmte Zeit aufgeschoben werde. Eine formelle Verfügung betreffend\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen hätte – da keine rückwirkende Anordnung möglich war –\nan dieser Sach- und Rechtslage nichts geändert, weshalb (stillschweigend)\ndarauf verzichtet wurde. Bezüglich der bereits verrechneten Beträge in den\nMonaten Juli 2020 bis Dezember 2020 verwies die verfahrensleitende Juristin\nauf den Rekursentscheid (vgl. act. 3, 3a, 4, 6).\n\n2.\n2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG].\nFinanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf\nmit betreuender Sozialhilfe verbunden (Art. 10 Abs. 2 SHG). Die persönliche\nSozialhilfe (betreuende und finanzielle) bezweckt der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie\ndie Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte\noder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist oder\nsoweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe\nnach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach\nden Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220; abgekürzt OR) zurück\n(vgl. Art. 19 SHG). Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die Rückerstattung (Art. 21 Abs. 1 SHG).\n\n2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und\ngesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (vgl. Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft [SR 101]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons\nSt.Gallen [sGS 111.1). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch\npflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen\nInteressen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄ-\nFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 409 F.). Im Rahmen der Autonomie ist\ndie nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz aber insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des\nInnern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss im vorliegenden Fall\n\n"}