{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\n1.3.2 Art. 24 Abs. 1 VRP regelt den Inhalt von Verfügungen. Nach\nArt. 25 Abs. 2 VRP sind Verfügungen grundsätzlich schriftlich zu eröffnen.\nSachgemäss gelten diese Bestimmungen auch für Rekursentscheide (vgl.\nArt. 58 Abs. 1 VRP; RIZVI / LENEL, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE\nVERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND\nPK VRP/SG], ART. 58 VRP N 3). In der Lehre und im Schrifttum ist nicht restlos geklärt, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die verfügende Behörde umfasst. Anerkannt ist aber, dass auf eine handschriftliche Unterzeichnung jedenfalls bei\nsogenannten Massenverfügungen verzichtet werden darf, solange das anwendbare Recht eine solche nicht ausdrücklich verlangt. Nach jüngerer\nRechtsprechung und Lehre soll diese Lockerung des Unterschriftserfordernisses auch für andere individuell ausgefertigte Verfügungen gelten (vgl.\nT. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24–26BIS VRP N 31 M.W .H.; HÄFELIN / HALLER /\nUHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH 2020,\nRZ. 1068; J. STADELWIESER, DIE ERÖFFNUNG VON VERFÜGUNGEN, UNTER BE-\nSONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DES EIDGENÖSSISCHEN UND DES ST.GALLISCHEN\nRECHTS, DISS. ST.GALLEN 1994, S. 56).\n\n1.3.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich bei der\nfehlenden Unterschrift des Gemeindepräsidenten auf dem der Vertreterin der\n\nSeite 6/22\nRekurrentin zugestellten Exemplar des Rekursentscheids um ein Versehen\nhandelt. Bei den Akten (vi-act. 9) befindet sich denn auch ein vom Gemeindepräsidenten und Gemeinderatsschreiber unterzeichnetes Exemplar. Zweifel\nan der Identität und Echtheit des Entscheids wurden im Übrigen nicht geltend\ngemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nachdem aufgrund der fehlenden\nUnterschrift des Gemeindepräsidenten kein Nachteil für die Rekurrentin erkennbar ist, ist auf die Rüge betreffend Formmangel nicht weiter einzugehen.\n\n1.4 Die Rekurrentin ist vom Entscheid betroffen und hat daher ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist\ndamit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde\nfrist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\n1.5 Gegenstand der Verfügung des Sozialamtes waren die geltend\ngemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'500.– (zuzüglich Zins) sowie\ndie damit zusammenhängenden Modalitäten der Rückerstattung. Der Rekursentscheid der Vorinstanz beschränkte sich ebenfalls auf diese Punkte.\n\nInsofern die Rekurrentin die Vorgehensweise des Sozialamtes im Zusammenhang mit der bis 30. April 2019 beschränkten vollumfänglichen Übernahme\ndes Mietzinses rügt, ist darauf – nachdem die entsprechende Verfügung vom\n22. Januar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – nicht weiter\neinzugehen.\n\nDie Rekurrentin beantragt ferner im Rahmen dieses Rekursverfahrens, eventuell sei die Sozialbehörde X.___ zu verpflichten, die ausserordentlichen\nFahrspesen für Arzt- und Therapiebesuche zu übernehmen. Die Rekurrentin\nhat das Sozialamt im Vorfeld der Rückerstattungsverfügung nicht um Bezahlung von (neu anfallenden) ausserordentlichen Fahrspesen ersucht. Darüber\nhabe das Sozialamt in der vor der Vorinstanz angefochtenen Verfügung denn\nauch nicht befunden, und die Bezahlung von neu anfallenden Fahrspesen\nwar auch nicht Gegenstand des Rekursentscheids der Vorinstanz. Insofern ist\nauf den Rekurs mangels Streitgegenstands ebenfalls nicht einzutreten (vgl.\naber nachfolgend Ziff. 3.4.2 der Erwägungen).\n\n1.6 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n"}