{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\nb) Ebenfalls am 7. Dezember 2020 beantragte die Rechtsvertretung\nbeim Sicherheits- und Justizdepartement, es sei A.___ die unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren und sie als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Die Kosten seien zur Hauptsache zu schlagen.\n\nG. Aufgrund eines Telefongesprächs mit anschliessendem E-Mail-\nVerkehr zwischen der sachbearbeitenden Juristin des Departementes des Innern und dem Gemeinderatsschreiber von X.___ bestätigte der Gemeinderat\nX.___ mit Schreiben vom 9. Dezember 2020, dass er für das vorliegende Rekursverfahren das Sozialamt angewiesen habe, die Verrechnung auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. In der Folge wurde ab Januar 2021 kein Verrechnungsbetrag mehr abgezogen.\n\nH. Innert erstreckter Frist beantragte der Gemeinderat X.___ mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2021, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.___ vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Er äusserte sich zusammengefasst bezüglich\ndes massgeblichen Streitgegenstands sowie zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen.\n\nI. Das Sicherheits- und Justizdepartement gewährte A.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2021 im Rekursverfahren vor dem Departement des\nInnern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch\nF.___ (soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht durch den\nVerzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten gegenstandslos sei).\n\nJ. Mit Replik vom 15. Februar 2021 hielt die Rechtsvertretung von\nA.___ an den Rekursanträgen vollumfänglich fest und nahm Stellung zur Vernehmlassung des Gemeinderates X.___. Dieser hielt mit Duplik vom 2. März\n2021 an den Anträgen in seiner Vernehmlassung fest und nahm Stellung zur\nReplik.\n\nK. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird\n– soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 5/22\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\nvon Rekursen betreffend Sozialhilfe ist gegeben (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]\ni.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Der Entscheid des Gemeinderates X.___ (nachfolgend\nVorinstanz) vom 17. November 2020 bildet grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP).\n\n1.3\n1.3.1 Die Rechtsvertretung von A.___ (nachfolgend Rekurrentin) rügt einen Formmangel, weil der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom Gemeindepräsidenten nicht unterzeichnet worden sei.\n\n"}