{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\nc) Das Sicherheits- und Justizdepartement gewährte A.___ mit Verfügung vom 27. August 2020 im Rekursverfahren vor dem Gemeinderat\nX.___ gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 11. Juni 2020 betreffend\nRückforderung von Fr. 16'500.–, Verrechnung mit laufenden Leistungen / Kürzung des Grundbetrags sowie Entzug der aufschiebenden Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___ (vgl. viact. 10).\n\nE. Mit Entscheid vom 17. November 2020 (Versand am 23. November 2020) wies der Gemeinderat X.___ den Rekurs vollumfänglich ab, sprach\n\nSeite 3/22\nA.___ für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihre Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialamt sowie im Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'430.– (zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent\nund MWST von 7,7 Prozent) zu und entzog einem dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung.\n\nF.a) Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erhob A.___ durch ihre\nRechtsvertretung gegen den Entscheid des Gemeinderates X.___ vom\n17. November 2020 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragte\nFolgendes:\n\n« 1. Es seien der Entscheid des Gemeinderates X.___ vom 17. November\n2020 und die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 11. Juni 2020\nvollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei die Verrechnung der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen mit\nden laufenden Sozialhilfeleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin\nrückwirkend per 11. Juni 2020 aufzuheben und es sei die Politische Gemeinde X.___ zu verpflichten, rückwirkend seit 1. Juli 2020 den vollen\nGrundbedarf auszurichten.\n\n3. Es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung einzuräumen, bzw. es sei\ndie aufschiebende Wirkung rückwirkend per 11. Juni 2020 wiederherzustellen.\n\n4. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des\nVerfahrens auf die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe im Grundbedarf\num monatlich 30% und damit um CHF 293.10 seit dem 1. Juli 2020\nzwecks Tilgung der Schuld die Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit den laufenden Leistungen zu verzichten, bzw. es sei diese\nKürzung für die Dauer des Verfahrens aufzuheben.\n\n5. Eventuell sei die Sozialbehörde X.___ sei zu verpflichten, die\nausserordentlichen Fahrspesen für die Arzt und Therapiebesuche zu\nübernehmen.\n\n6. Es sei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.\n\n7. Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge. »\n\nZur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, sie habe die Darlehen von Dritten (Fr. 15'000.– plus weitere Zahlungen von Fr. 1'500.–) gegenüber des Sozialamtes ordentlich deklariert. Es handle sich dabei um A.___\ngewährte zinslose Darlehen und somit um Schulden, die sie zu gegebener\nZeit zurückzahlen müsse. Es seien ihr Kosten angefallen im Zusammenhang\nmit der Unterstützung und Betreuung ihrer betagten Eltern. Dafür sei sie auf\nihr Auto angewiesen gewesen, was mit Kosten für Unterhalt und Versiche-\n\nSeite 4/22\nrung verbunden sei. Ferner habe sie Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen / Physiotherapie gehabt, welche gemäss SKOS-Richtli-\nnien von der Sozialbehörde zu übernehmen seien. Ausserdem rügte sie das\nVorgehen des Sozialamtes im Zusammenhang mit dem überteuerten Wohnungsmietzins / Umzug in eine billigere Wohnung, die Nichtübernahme der\nKosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse sowie die Zulässigkeit\nder vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen.\n\n"}