{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\nB.a) Nach Erhalt der Kontoauszüge für das Jahr 2019 (14. Februar\n2020; Beilage zu vi-act. 3) sah das Sozialamt mit Verfügungsentwurf vom\n21. Februar 2020 vor, A.___ zu verpflichten, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– zurückzuerstatten sowie zwecks\nTilgung der Schuld ab 1. April 2020 eine Verrechnung im Umfang von 30 Prozent des Grundbedarfs (Fr. 293.10) vorzunehmen. Ferner beabsichtigten sie,\nihr Auflagen im Zusammenhang mit der sofortigen intensiven Suche einer\ngünstigeren Wohnung bis zu einem monatlichen Mietzins von höchstens\nFr. 1'050.– (einschliesslich Nebenkosten) zu erteilen und gewährten A.___\ndas rechtliche Gehör (vi-act. 3).\n\nb) Am 4. März 2020 trat A.___ in eine Klinik B.___ in Y.___ ein, wo\nsie bis am 28. April 2020 blieb (vi-act. 2, S. 17 und 23).\n\nc) Mit Schreiben vom 9. März 2020 nahm die inzwischen von A.___\nmandatierte Rechtsvertretung, F.___ Stellung zum Schreiben vom 21. Februar 2020, und mit einem weiteren Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte\nsie, während des Klinikaufenthalts von A.___ und solange die Corona-Krise\nandauere, keine Verfügung zuzustellen, weil die allenfalls notwendigen Unterlagen nicht beschafft werden könnten. Ebenfalls mit Schreiben vom 17. März\n2020 ersuchte die Rechtsvertretung das Sozialamt um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch überwiesen das Sozialamt\nan das Sicherheits- und Justizdepartement und stellten in Aussicht, nach dem\nKlinikaustritt über das weitere Vorgehen hinsichtlich der angekündigten Verfügung zu befinden (vi-act. 4 und 5).\n\nSeite 2/22\nd) Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gewährte das Sicherheits- und\nJustizdepartement A.___ im Verfahren vor dem Sozialamt die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___ (vgl. vi-act. 10).\n\nC. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das Sozialamt A.___ mit Verfügung vom 11. Juni 2020, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– zuzüglich 5 Prozent Schuldzins\nzurückzuerstatten. Zwecks Tilgung der Schuld werde die Verrechnung des\nRückforderungsbetrags mit den laufenden Leistungen vorgenommen. Der\nGrundbedarf werde deshalb ab 1. Juli 2020 um 30 Prozent, d.h. um\nFr. 293.10, gekürzt. Im Fall einer Ablösung von der Sozialhilfe werde der gesamte Restbetrag innert 30 Tagen fällig. Einem dagegen gerichteten Rekurs\nwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. vi-act. 6 und 7). Auf eine\nAuflage im Zusammenhang mit der Suche einer kostengünstigeren Wohnung\nwurde verzichtet, nachdem A.___ in der Zwischenzeit eine neue Wohnung\ngesucht und den Mietvertrag unterzeichnet hatte (vgl. Ziff. 13 bis 17 der Erwägungen in der Verfügung; vi-act. 14; act. 1/14). Seit Mitte Juli 2020 wohnte\nA.___ in der neuen Wohnung (vgl. vi-act. 2, S. 27; vi-act. 16 [Kontoauszüge\nJuli/August 2020]).\n\nD.a) Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob A.___ durch ihre Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Rekurs beim Gemeinderat X.___. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Eventuell sei von der\nRückforderung von Sozialhilfeleistungen abzusehen, subeventuell sei die\nRückforderung von Sozialhilfeleistungen zu erlassen. Eventuell sei von der\nVerrechnung der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen mit den laufenden\nSozialhilfeleistungen abzusehen. Eventuell sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu gewähren. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) Zudem ersuchte die Rechtsvertretung von A.___ den Gemeinderat X.___ mit Gesuch vom 25. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung.\n\n"}