{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-397_2022-07-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=4d92ad21e30636693826172dc7790fc1", "Checksum": "d7713005c0b3770784c2f54b83ce79c4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:58", "Num": ["DIGS411-397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.07.2022 DIGS411-397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). 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Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-397\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 31.03.2023\nEntscheiddatum: 08.07.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 8. Juli 2022\nRückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit\nlaufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen\nDritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär\ngegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht\nwerden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf\n(grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung\nvon freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall).\nVorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise\nNichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften\nerfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche\nAnrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw.\n3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu\nberücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im\nZusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht.\nRückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen\nFahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten\nRückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden\nLeistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der\nRückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf –\nallenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung –\numfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und\nist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche\nBefristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung\naufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3).\nAufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen\nreduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um\ndiesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5).\n\nDen Entscheid DIGS411-397 vom 08.07.2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-397\n\nEntscheid vom 8. Juli 2022\n\nRekurrentin A.___\nvertreten durch F.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___,\nvertreten durch den Gemeinderat X.___\n\nBetreff Entscheid vom 17. November 2020 betreffend Rückforderung\nunrechtmässig bezogener Sozialhilfe\nSachverhalt\n\nA. A.___, ersuchte am 21. Januar 2019 (Eingang) das Sozialamt\nX.___ um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 (Versand am 23. Januar 2019) sprach ihr Sozialamt Sozialhilfeleistungen zu (zunächst ergänzend zu damals noch ausgerichteten ALV-Taggel-\ndern). Ferner führten sie in den Erwägungen mit Hinweis auf die gemeindeeigenen Mietzins-Richtlinien (Fr. 1'050.– bei einem Einpersonen-Haushalt; vgl.\nvi-act. 17) aus, A.___ werde aufgefordert, ihre Wohnung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen. Ansonsten werde der Differenzbetrag\nvon Fr. 370.– mit dem Lebensunterhalt verrechnet. Sie verfügten diesbezüglich, dass der Mietzins von Fr. 1'420.– einschliesslich Nebenkosten bis\n30. April 2019 eingerechnet werde. Ab Mai 2019 werde nur noch ein Mietzins\nvon Fr. 1'050.– einschliesslich Nebenkosten berücksichtigt (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs; vi-act. 1/1). Zudem wurden A.___ unter anderem verschiedene Auflagen/Weisungen erteilt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\n\n"}