6.3 Vorliegend haben sich Fragen gestellt, die in einer Abstimmungsbeschwerde in dieser Weise noch nie zu beurteilen waren. Aufgrund dieser speziellen Ausgangslage rechtfertigt es sich daher, ausnahmsweise auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Dem Beschwerdeführer wird daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zurückerstattet. 6.4 Mangels entsprechender Anträge sowohl des Beschwerdeführers (act. 1) als auch des Stadtparlaments Wil (act. 8) ist von der Zusprechung ausseramtlicher Kosten abzusehen. Seite 11/12 Entscheid