6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. I auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die Behandlung der Ratsreferendumsanträge zum Steuerfuss des Jahres 2026. Mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. III unterliegt er, und auf die Rechtsbegehren unter Ziff. II, V, VI und VII ist nicht eingetreten worden. Demnach unterliegt er grundsätzlich überwiegend. Auch die politische Gemeinde Wil unterliegt teilweise. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die politische Gemeinde Wil grundsätzlich kostenpflichtig.