Seite 10/12 6. 6.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligter die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP SG, 2020, N 5 ZU ART. 95 VRP).