Deshalb seien – in analoger Anwendung von Art. 92 bis 94 GR – die beiden Ratsreferenden «ausgemehrt» worden (act. 8; act. 8/3). 4.2 Wie sich aus der Auslegung der massgeblichen Bestimmungen ergibt (vgl. Erw. 3.7), können mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss nebeneinander bestehen. Folglich sind beide Ratsreferenden den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Eine echte Regelungslücke, welche Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung wäre, liegt nicht vor (BGE 141 III 43 Erw. 2.5.1; BGE 141 V 481 Erw. 3.1). Auf die Frage zur analogen Anwendung von Art. 92 bis 94 GR ist daher nicht weiter einzugehen.