4. 4.1 Schliesslich ist zu erörtern, ob es zulässig war, die beiden Ratsreferenden in der Abstimmung 66 einander gegenüberzustellen und zu beschliessen, ausschliesslich das obsiegende Ratsreferendum B.___ – zusammen mit dem vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent (resultierend aus dem Gegenantrag der GPK) – den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Das Präsidium des Stadtparlamentes Wil ging sinngemäss davon aus, es sei unzulässig, zwei Ratsreferenden neben dem vom Stadtparlament beschlossenen Steuerfuss gleichzeitig den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Deshalb seien – in analoger Anwendung von Art.