3.6.2 Sowohl das von der Bürgerschaft angestossene fakultative Referendum (Art. 14 Abs. 1 GO) als auch die Initiative (Art. 11 ff. GO) kennen keine zahlenmässige Beschränkung; sie kommen jeweils zustande, wenn 500 Stimmberechtigte (fakultatives Referendum) bzw. 750 Stimmberechtigte (Initiative) dies verlangen. Aufgrund der Pflicht zur Angabe eines konkreten Steuerfusses weist das Ratsreferendum zudem initiativähnlichen Charakter auf, was gegen eine zahlenmässige Beschränkung spricht. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil das Parlament die Bürgerschaft vertritt (Art. 21 Abs. 1 GG) und so eine Gleichwertigkeit der politischen Rechte gewährleistet wird.