Es ist zusammen mit dem von der Bürgerschaft ausgehenden fakultativen Referendum in Art. 14 GO («Fakultatives Referendum: Begehren») verankert. Art. 14 Abs. 3 GO verdeutlicht, dass sowohl beim Ratsreferendum als auch beim fakultativen Referendum ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen ist. Dies erscheint sachgerecht, da es nicht einleuchtet, diese Pflicht ausschliesslich der Bürgerschaft und nicht auch den Mitgliedern des Stadtparlamentes aufzuerlegen.