Diese Tatsache – und falls Art. 14 Abs. 2 GO erfüllt ist – schliesst jedoch ein zweites Ratsreferendum einer anderen «Ratsminderheit» nicht aus, auch wenn dies zum gleichen Ergebnis führt, nämlich zur Unterstellung einer referendumspflichtigen Vorlage unter die Volksabstimmung. Als Zwischenfazit ergibt deshalb auch die teleologische Auslegung, dass zwei Ratsreferenden zum gleichen Beschluss dem Sinn und Zweck des Instruments grundsätzlich nicht entgegenstehen.