3.5 Weiter ist nach Zweck, Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu fragen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Sinn und Zweck des in Art. 14 GO statuierten fakultativen Referendums ist es, eine referendumspflichtige Vorlage der Volksabstimmung zu unterstellen. Grundsätzlich genügt hierfür ein einziges ergriffenes Ratsreferendum. Diese Tatsache – und falls Art. 14 Abs. 2 GO erfüllt ist – schliesst jedoch ein zweites Ratsreferendum einer anderen «Ratsminderheit» nicht aus, auch wenn dies zum gleichen Ergebnis führt, nämlich zur Unterstellung einer referendumspflichtigen Vorlage unter die Volksabstimmung.