49 Abs. 1 KV) bzw. 14 von 40 Mitglieder des Stadtparlamentes Wil (vgl. Art. 14 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 GO) – das fakultative Referendum begehren kann, ist es auch arithmetisch möglich, dass sich mehrere «Ratsminderheiten» auf dieses parlamentarische Instrument berufen können. Im Sinne eines Zwischenfazits Seite 8/12 lässt sich aus der historischen Auslegung herleiten, dass mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss grundsätzlich möglich sind.