3.4.3 Aus historischer Sicht lässt sich somit festhalten, dass das Ratsreferendum ein Instrument darstellt, wonach eine Parlamentsminderheit – ohne Unterschriftensammlung – einen von der Parlamentsmehrheit verabschiedeter Beschluss der Volksabstimmung unterstellen kann. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass nur ein Ratsreferendum möglich sein sollte. Dadurch, dass eine «Ratsminderheit» – d.h. ein Drittel der Kantonsräte und Kantonsrätinnen des Kantonsrates des Kantons St.Gallen (vgl. Art. 49 Abs. 1 KV) bzw. 14 von 40 Mitglieder des Stadtparlamentes Wil (vgl. Art. 14 Abs. 2 GO i.V.m.