In der heutigen Fassung der Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) wird unter der Überschrift «fakultatives Referendum» in Art. 49 Abs. 1 KV festgehalten, dass ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates im Verfahren des fakultativen Referendums eine Abstimmung über alle Gesetze, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüsse über neue Ausgaben verlangen können. Nach Art. 52 KV bestimmen Gesetz und Gemeindeordnung die Gegenstände, die in der Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen.