3.4.2 Der Kanton St.Gallen führte in seiner Verfassung von 1890 die Bestimmung ein, dass ein Drittel der Mitglieder des Grossen Rates über alle Gesetze sowie über nicht dringliche und nicht ausschliesslich in die Kompetenz des Grossen Rates fallenden allgemeinverbindlichen Beschlüsse die Volksabstimmung begehren könne (S. SCHMID, A.A.O., S. 137). Auf diese Weise gewährt die Verfassung einer Minderheit im Grossen Rat eine wirkungsvolle Handhabe, um die aufwändige, oftmals unabwägbare Unterschriftensammlung zu umgehen und in strittigen Fällen unmittelbar ans Volk zu gelangen.