3.4 3.4.1 Unter einem Ratsreferendum wird die Berechtigung einer Minderheit des Parlaments verstanden, eine referendumspflichtige Vorlage der Volksabstimmung zu unterstellen (S. MĂ–CKLI, DIE REFORM DER DIREKTEN DE- MOKRATIE IM RAHMEN DER GESAMTREVISION DER VERFASSUNG DES KANTONS ST. GALLEN, 1997, S. 13, FN. 23), weshalb es als Oppositionsinstrument zu verstehen ist (S. SCHMID, ALTE UNBEKANNTE: DAS BEHĂ–RDENREFERENDUM UND DAS AUSSERORDENTLICHE REFERENDUM IM KANTONALEN STAATSRECHT, in: ZBl 114/2013, S. 135).