3.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die grammatikalische Auslegung die Möglichkeit von zwei Ratsreferenden zumindest nicht ausschliesst. Jedoch ist der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 GO und Art. 14 Abs. 4 GO nicht restlos klar und verschiedene Interpretationen bleiben möglich. Deshalb muss Seite 7/12 im Folgenden nach der wahren Tragweite der Bestimmung mithilfe der weiteren Auslegungselemente – zunächst mithilfe des historischen Elements – gesucht werden (vgl. hierzu Erw. 3.2).