Zwar wird unter Art. 14 Abs. 2 GO sodann in allgemeinerweise Weise (und im Singular) ausgeführt, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum unterstellt werden könne und der Beschluss hierzu unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen sei. Obwohl der «Beschluss» unter Art. 14 Abs. 2 GO im Singular steht, widerspricht dies der wörtlichen Auslegung von Art. 14 Abs. 4 GO nicht, wonach «Begehren auf eine Änderung des Steuerfusses» möglich sind.