3.3.2 Zunächst ist in grammatikalischer Hinsicht festzuhalten, dass die Möglichkeit von mehreren Begehren auf Änderung des Steuerfusses nicht ausgeschlossen ist. So wird unter Art. 14 Abs. 4 GO (im Plural) festgehalten: «Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben […]». Zwar wird unter Art. 14 Abs. 2 GO sodann in allgemeinerweise Weise (und im Singular) ausgeführt, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum unterstellt werden könne und der Beschluss hierzu unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen sei.