3.3 3.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 GO können mindestens 14 Mitglieder des Stadtparlamentes verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sei. Ein solcher Beschluss ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen. Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann (Art. 14 Abs. 4 GO).