Das Präsidium des Stadtparlamentes habe die Bestimmungen zur Behandlung mehrerer Abänderungsanträge nach Art. 92 bis 94 des Geschäftsreglements des Stadtparlamentes Wil (SRS 1.5-1; abgekürzt GR) fälschlicherweise auf die beiden Ratsreferenden angewendet. Hierdurch sei das rechtsgültig zustande gekommene Ratsreferendum SVP entwertet worden und habe sowohl im Stadtparlament Wil als auch im Hinblick auf eine allfällige Volksabstimmung zu einer Beeinträchtigung der unverfälschten Willensbildung gemäss Art. 34 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) geführt (act. 1).