2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gäbe in Art. 14 GO keine Rechtsgrundlage dafür, dass mehrere, miteinander konkurrierende Ratsreferenden erlaubt wären. Art. 14 GO erlaube nur ein Ratsreferendum. Die Zulassung des Ratsreferendums B.___ sei deshalb rechtswidrig gewesen. Das Präsidium des Stadtparlamentes habe die Bestimmungen zur Behandlung mehrerer Abänderungsanträge nach Art. 92 bis 94 des Geschäftsreglements des Stadtparlamentes Wil (SRS 1.5-1; abgekürzt GR) fälschlicherweise auf die beiden Ratsreferenden angewendet.