Seite 5/12 auf diesen Antrag ist mangels eines eigenständigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten, da es mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren verfolgt werden kann bzw. der Beschwerdeführer den Antrag sinngemäss bereits unter Ziff. I geltend macht. 1.5.5 Nach Art. 165 GG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP kommt der Abstimmungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Auf den diesbezüglichen Antrag in Ziff. VII wird demgemäss nicht eingetreten.