1.5.4 Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren unter Ziff. VI zu Ziff. V, dass für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz mehrere parallel mögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zulässig erachtet, festzustellen sei, dass sämtliche im Stadtparlament Wil gültig zustande gekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e GG i.V.m. Art. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu behandeln und daher nach den Regeln für Variantenabstimmungen – einschliesslich Stichfrage – dem Volk gemeinsam zu unterbreiten seien. Auch