1.5.3 Ferner stellt der Beschwerdeführer unter Ziff. V seiner Rechtsbegehren den Antrag auf Feststellung, dass konkurrierende oder alternative Ratsreferenden mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig seien. Auch auf dieses Begehren ist mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten, da dieses Anliegen ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren verfolgt werden kann bzw. vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. III geltend gemacht wird.