1.5.2 Der Beschwerdeführer verlangt unter Ziff. II seiner Rechtsbegehren die Feststellung, dass der Ratsreferendumsantrag A bzw. das Ratsreferendum SVP (mit 14 Stimmen) rechtsgültig zustande gekommen sei. Im Ergebnis verlangt er damit die Gutheissung seines Leistungsbegehrens unter Ziff. III, wonach der Stadtrat anzuweisen sei, ausschliesslich das rechtsgültige Ratsreferendum A bzw. das Ratsreferendum SVP als Grundlage für eine Volksabstimmung zu verwenden. Auf das Feststellungsbegehren in Ziff. II der Rechtsbegehren ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.