1.5 1.5.1 Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 Erw. 6.5 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 Erw. 1.1 m.H.; VerwGE B 2023/138 vom 11. Juni 2024 Erw. 1 m.H.).