1.2.2 Der in der politischen Gemeinde Wil unbestrittenermassen stimmberechtigte Beschwerdeführer rügt sinngemäss zwei Beschlüsse der Sitzung des Stadtparlaments vom 4. Dezember 2025: Einerseits den Beschluss im Rahmen von Abstimmung 65, wonach das Ratsreferendum B.___ zustande gekommen ist, und andererseits den Beschluss im Rahmen von Abstimmung 66, wonach das Ratsreferendum SVP und das Ratsreferendum B.___ einander gegenübergestellt wurden, wobei Letzteres die Mehrheit der Stimmen erhielt und anstelle des Ratsreferendums SVP genehmigt wurde (act. 1; act. 8/1, S. 14). Diese beiden Beschlüsse stellen taugliche Anfechtungsobjekte gemäss Art. 163 Abs. 1 GG dar.